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Mecklenburg-Vorpommern Vernetzt
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Satzung des Anglervereins „An der Recknitz" Marlow e.V.

 

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Anglerverein - An der Recknitz - Marlow" (im folgenden AVM genannt). Er hat seinen Sitz in Marlow. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden und führt ab seiner Eintragung den Zusatz e.V.

 

 

§ 2
Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

 

Der AVM hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gründen folgende, als besonders anerkannte Zwecke zu verfolgen:

 

  • Förderung des Angelsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

  • Förderung des Umweltschutzes, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer.


Diese Zwecke werden verfolgt durch:

 

  1. Einheitliche Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Objekte zur Ausübung des Angelsports.

  2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer und ihrer Umgebung.

  3. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Pachtgewässer im Interesse der Allgemeinheit, unter Berücksichtigung der Artenvielfalt und auf der Grundlage von Bewirtschaftungsverträgen.

  4. Mithilfe bei der Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung.

  5. Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen.

  6. Anschaffung, Herstellung und Betreuung von Baulichkeiten, Anlagen, Geräten und Geländeflächen, die der Zielsetzung des Vereins dienen.


Der AVM verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige, können eine Erstattung Ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden dazu durch die Geschäftsordnung festgelegt.

 

 

§ 3
Mitgliedschaften

 

Der AVM ist Mitglied im Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LAV).

 

 

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§ 4
Mitglieder des AVM

 

Mitglieder des Vereins sind aktive, passive und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und den Angelsport ausüben. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins, sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages. Sie können an den Vereinsarbeiten aktiv teilnehmen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen.

 

 

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des AVM kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Vereinszwecke zu fördern und zu unterstützen.

  2. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen förmlichen Antrag an den Vorstand.

    Die im Antragsformular abgeforderten Daten liegen im berichtigten Interesse des AVM. Die Art und der Umfang dieser Daten sind in der Datenschutzordnung des AVM geregelt. Diese wird durch die Mitgliederversammlung des AVM beschlossen .Mit der Antragstellung stimmt der / die Antragsteller/in der elektronischen Verarbeitung den im Aufnahmeantrag gemachten Angaben zu. 

  3. Die Aufnahme einer Person, die unmittelbar vorher Mitglied eines anderen Anglervereines war, kann nur erfolgen, wenn die Bestätigung des ehemaligen Vereins über die Begleichung sämtlicher Forderungen erbracht wird. Die Doppelmitgliedschaft ist zulässig.

  4. Jugendliche können nach Vollendung des 10. Lebensjahres Mitglied des AVM werden.

  5. Der AVM kann auch Freunde des Angelsports, die die Fischwaid nicht ausüben, als fördernde Mitglieder aufnehmen.

  6. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf die Anerkennung der Satzung mit Aushändigung des Mitgliedsausweises sowie durch Begleichung der Gebühren und des Beitrages wirksam.

  7. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen für die Beitrittserklärung die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

 

 

§ 6
Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Entgelte

 

Bei der Aufnahme in den AVM hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr sowie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Mitglieder des LAV, die umzugsbedingt ihren Verein wechseln und um Aufnahme in den AVM ersuchen, kann die Aufnahmegebühr, unter Berücksichtigung des § 5 Pkt. 3 der Satzung, ganz oder teilweise erlassen werden. Geraten Mitglieder des AVM in eine Notlage, kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet oder teilweise bzw. ganz erlassen werden. Der AVM erhebt zur Erreichung seiner Ziele für die Nutzung von vereinseigenen  Gebäuden, Einrichtungen und beweglichen Gütern des Vereins ein Entgelt. Die Höhe und die Zusammensetzung der Gebühren, Beiträge und Entgelte und des im Verein verbleibenden Anteils der Beiträge werden in der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltordnung geregelt. Diese wird durch die Mitgliederversammlung des AVM beschlossen und bleibt bis zu einer neuen Beschlussfassung in Kraft.

 

 

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt:

 

  • bei Volljährigkeit an der Willensbildung im Verein, durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung, teilzunehmen.

  • an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Anlagen desselben zu nutzen.

  • die Gewässer entsprechend dem Landesfischereigesetz und der Gewässerordnung anglerisch und fischereilich zu nutzen.

 

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Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

  • die Interessen des AVM nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.

  • die Satzung und die Beschlüsse des AVM zu beachten und einzuhalten.

  • die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

  • jede Adressänderung unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.

  • in der Öffentlichkeit fair und kameradschaftlich aufzutreten.

  • sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auszuweisen, dabei Berechtigungen zur Einsichtnahme auszuhändigen und bei vorhandenem Tatbestand eines Vergehens deren Anordnungen zu befolgen und unverzüglich den Vorstand des AVM davon in Kenntnis zu setzen.

  • Angelplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.

  • die durch Mitgliedsbeschluss festgelegten gemeinnützigen Arbeitsstunden an den Angelgewässern sowie an weiteren vom Vorstand festgelegten Schwerpunkten zu leisten.

  • an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

 

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

  • Der Ausschluss aus dem AVM kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Vereinsbeitrag nicht bezahlt hat, wiederholt gegen die Satzung verstößt, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und dieses mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

  • Der Ausschluss erfolgt, nach einhergehender Klärung des Falles, durch den Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht der Beitrags- und Gebührenzahlung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

  • Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet. Über den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes entscheidet generell die Mitgliederversammlung.

  • Bei Erlöschen der Mitgliedschaft im AMV ist Eigentum des Vereins unverzüglich und ohne Ersatz zurückzugeben.

 

 

§ 9
Organe des AVM

 

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

 

 

§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Im Verlauf eines Geschäftsjahres wird mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.

 

 

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§ 11
Zweck und Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlungen dienen dem Zweck, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Sie dienen weiterhin der Belehrung und Information auf allen Gebieten des Angelns sowie der Pflege der Kameradschaft. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein.

  2. Den Mitgliederversammlungen sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • die Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorsitzenden und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Gesamtvorstandes;

  • die Wahl des Vorstandes und Amtsenthebungen von Vorstandsmitgliedern;

  • die Wahl der Kassenprüfer;

  • die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge;

  • die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  • die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

  • die Beschlussfassung über Satzungsänderung;

  • die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins;

  • die Beschlussfassung über Verkäufe von Vereinsvermögen von mehr als 500,00 Euro je Wirtschaftsgut;

  • die Beschlussfassung über Kaufverträge, deren Betrag eine Höhe von 2.500,00 Euro übersteigt.

 

 

§ 12
Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

 

  1. Der Termin einer Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung jedem Mitglied schriftlich oder auf elektronischem Weg per e-Mail bekannt zu geben.

  2. Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich, mit kurzer Begründung, einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie unter Umständen als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung dieses beschließt. Der Vorstand entscheidet, nach pflichtbewusstem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder haben.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält.

  4. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung schriftlich, es sei denn, 3/4 der anwesenden Mitglieder sind mit der Abstimmung per Handzeichen einverstanden. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und des Grundes, vom Vorsitzenden verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung, muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Abweichend von den Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung können auf diesen außerordentlichen Mitgliederversammlungen nicht die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 14
Vorstand des AVM

 

Der Vorstand besteht aus dem:

 

  • 1. Vorsitzenden

  • 2. Vorsitzenden

  • Kassierer

  • Schriftführer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern;

 

darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bei Bedarf weitere Mitglieder berufen, von denen jeder ggf. voll stimmberechtigt ist. Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden, die Mitglied des Vereins sein muss. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann vom Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung berufen werden.  Zur Vorbereitung von Veranstaltungen und Vorhaben können weitere Mitglieder für die Bildung von Kommissionen durch den Vorstand berufen werden.

 

 

§ 15
Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

  2. die Abfassung des Geschäftsberichtes und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses;

  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;

  4. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;

  5. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;

  6. die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  7. die formelle Änderung der Satzung; sie ist der Mitgliederversammlung zu begründen.

 

 

 

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§ 16
Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes

 

Der 1. oder der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer vertreten den Verein in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Es besteht keine Alleinvertretungsberechtigung des 1. oder 2. Vorsitzenden.

 

Rechtsverbindliche Verträge für den Verein sind immer durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Kassierer zu unterzeichnen. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen.

 

 

§ 17
Verfahrensordnung für Beschlüsse des Vorstandes

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, auf elektronischem Weg per e-Mail oder fernmündlich zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 18
Kassenführung

 

  1. Der Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassierer nur zu leisten, wenn sie vom 1.Vorsitzenden  bzw. dem 2. Vorsitzenden angewiesen sind.

  2. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Mitgliederversammlung von

2 Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Überprüfung in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

 

§ 19

Kassenprüfer

 

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren gewählt, die aber keine Vorstandsmitglieder sein dürfen. Als Kassenprüfer kann nur eine Person gewählt werden, die Mitglied des Vereins sein muss. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und ein vollständiges Belegwesen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Bericht schließt mit der Empfehlung, ob dem Vorstand hinsichtlich der Kassengeschäfte des AVM Entlastung erteilt werden soll oder nicht.

 

 

§ 20
Auflösung des AVM
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung, mit der in § 12 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit, beschlossen werden.

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Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt.

Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marlow, mit der Zweckbestimmung, dass sie dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere zur Förderung der Freizeitfischerei zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 16. September 2001 in Marlow von der Mitgliederversammlung beschlossen und mit Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 29.11.2009, vom 17.11.2019 und vom 27.10.2024 geändert.

 

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